Praxisratgeber
Lohnfortzahlung Krankheit: Arbeitgeber 6 Wochen
Erfahren Sie, wie die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber 2026 geregelt ist. Wir erklären Ihnen Ihre Ansprüche für 6 Wochen und wichtige Fristen im Detail.

Hinweis: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Bürgergeld-Sätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Steuerfreibeträge und Sozialleistungen ändern sich regelmäßig und hängen von der individuellen Situation ab. Wenden Sie sich für Ihre individuelle Situation an die zuständige Behörde (Jobcenter, Finanzamt, Krankenkasse, DRV), einen Steuerberater oder die Verbraucherzentrale.
In der Arbeitswelt des Jahres 2026 stellt die soziale Absicherung im Krankheitsfall eine der wichtigsten Säulen des deutschen Sozialstaats dar. Wenn Sie morgens aufwachen und feststellen, dass eine Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich ist, greift ein fein austariertes System rechtlicher Regelungen. Stand 2026 ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die maßgebliche Rechtsgrundlage, die sicherstellt, dass Arbeitnehmer im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar mit finanziellen Einbußen konfrontiert werden. Die zentrale Regelung sieht vor, dass Ihr Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen das volle Gehalt weiterzahlt. Doch hinter dieser scheinbar einfachen Frist verbergen sich komplexe juristische Details, insbesondere wenn es um wiederholte Erkrankungen oder den Übergang zum Krankengeld geht.
Das Verständnis dieser Regelungen ist für Sie als Arbeitnehmer essenziell, um Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber sowie der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) effektiv wahrzunehmen. Im Jahr 2026 hat sich zudem die digitale Infrastruktur weiter gefestigt: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist längst Standard und hat die bürokratischen Abläufe zwischen Arztpraxis, Krankenkasse und Unternehmen grundlegend transformiert. Dennoch bleiben die grundlegenden Fristen und Voraussetzungen, wie sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) definiert werden, das Fundament Ihrer Planungssicherheit.
## Die 6-Wochen-Frist: Das Fundament der Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht laut Entgeltfortzahlungsgesetz für eine Dauer von bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall. Dies entspricht exakt 42 Kalendertagen. Es ist wichtig zu verstehen, dass hierbei nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage gezählt werden. Wenn Sie also an einem Freitag erkranken, zählen das darauffolgende Wochenende sowie etwaige Feiertage voll in diese 42-Tage-Frist hinein. Ziel dieser Regelung ist es, dem Arbeitnehmer eine vollständige Genesung zu ermöglichen, ohne dass der Lebensstandard durch einen sofortigen Wegfall des Einkommens gefährdet wird. Die Fortzahlung erfolgt in Höhe von 100 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, das Ihnen bei der für Sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte.
Damit dieser Anspruch im Jahr 2026 wirksam wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Hürde für neue Mitarbeiter ist die sogenannte Wartezeit. Gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sollten Sie also in den ersten 28 Tagen einer neuen Beschäftigung erkranken, ist der Arbeitgeber gesetzlich noch nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In diesem Fall springt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld ein, sofern eine Versicherung besteht. Nach Ablauf dieser ersten vier Wochen sind Sie jedoch vollumfänglich durch die gesetzliche Lohnfortzahlung geschützt.
## Wiederholte Erkrankungen und die Fortsetzungserkrankung
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist die Frage, wann die 6-Wochen-Frist von neuem beginnt. Hierbei unterscheidet das Arbeitsrecht strikt zwischen einer neuen Erkrankung und einer sogenannten Fortsetzungserkrankung. Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn Sie wegen derselben Krankheit (derselben medizinischen Ursache) erneut arbeitsunfähig werden. In diesem Fall werden die Krankheitszeiten zusammengerechnet, bis die 42 Tage erreicht sind. Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit entsteht erst dann wieder, wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Tritt jedoch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, völlig andere Krankheit hinzu, spricht man von der „Einheit des Versicherungsfalls“. In diesem Fall verlängert sich der Zeitraum der Lohnfortzahlung nicht über die ursprünglichen sechs Wochen hinaus. Erst wenn Sie zwischen zwei unterschiedlichen Erkrankungen auch nur für kurze Zeit theoretisch arbeitsfähig waren (selbst wenn dies nur für wenige Stunden der Fall war), beginnt für die neue, nicht im Zusammenhang stehende Diagnose eine neue 6-Wochen-Frist. Die genaue Dokumentation durch die behandelnden Ärzte und die Übermittlung via eAU an die Krankenkassen sind hierbei entscheidend, da der Arbeitgeber bei Zweifeln eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen kann.
## Die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Detail
Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem sogenannten Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, Sie erhalten das Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie nicht krank geworden wären. Dazu gehören neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zulagen wie Schichtzuschläge, Erschwerniszulagen oder Leistungsprämien. Ausgenommen sind lediglich Überstundenvergütungen, es sei denn, die Überstunden werden so regelmäßig geleistet, dass sie als fester Bestandteil der Arbeitszeit anzusehen sind. Für Arbeitnehmer mit schwankendem Einkommen, beispielsweise bei Provisionsmodellen oder variablen Arbeitszeiten, wird in der Regel ein Referenzzeitraum von 13 Wochen (bzw. drei Monaten) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen, um einen Durchschnittswert zu ermitteln.
Im Jahr 2026 ist zudem zu beachten, dass auch Sachbezüge, wie etwa ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, während der ersten sechs Wochen der Krankheit weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Sollte der Arbeitgeber den Wagen entziehen, müsste er unter Umständen einen finanziellen Ausgleich leisten. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gelten im Übrigen exakt dieselben Regeln wie für Vollzeitangestellte: Auch sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, basierend auf ihren durchschnittlichen Arbeitsstunden. Die rechtliche Gleichstellung ist hier ein zentraler Punkt, den die Verbraucherzentrale immer wieder betont, da viele Minijobber ihre Rechte in diesem Bereich unterschätzen.
| Merkmal | Lohnfortzahlung (Woche 1-6) | Krankengeld (ab Woche 7) |
| :— | :— | :— |
| **Zahlungspflichtiger** | Arbeitgeber | Gesetzliche Krankenkasse |
| **Höhe der Leistung** | 100 % des Bruttoentgelts | ca. 70 % Brutto / max. 90 % Netto |
| **Dauer** | Maximal 42 Kalendertage | Bis zu 78 Wochen (innerhalb 3 J.) |
| **Voraussetzung** | 4 Wochen Betriebszugehörigkeit | Ärztliche Feststellung der AU |
| **Sozialversicherung** | Volle Beitragspflicht | Beiträge werden anteilig übernommen |
## Besonderheiten für Kleinbetriebe: Das Umlageverfahren U1
Für kleine Unternehmen kann die sechswöchige Lohnfortzahlung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Um das Insolvenzrisiko durch kranke Mitarbeiter zu minimieren, existiert das sogenannte Umlageverfahren U1. Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, nehmen verpflichtend an diesem Ausgleichsverfahren teil. Sie zahlen einen bestimmten Prozentsatz der Lohnsumme als Umlage an die Krankenkassen und erhalten im Gegenzug im Krankheitsfall eines Mitarbeiters einen Großteil der Entgeltfortzahlungskosten (meist zwischen 40 % und 80 %, je nach gewähltem Satz) erstattet.
Diese Regelung stellt sicher, dass auch in kleinen Betrieben die Lohnfortzahlung für Sie als Arbeitnehmer gesichert ist. Stand 2026 ist das Verfahren hochgradig automatisiert. Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit melden, löst dies im Lohnabrechnungssystem des Arbeitgebers oft automatisch den Erstattungsantrag bei der jeweiligen Krankenkasse aus. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass dieser interne Prozess des Arbeitgebers keinen Einfluss auf Ihren direkten Anspruch gegen ihn hat. Der Arbeitgeber muss zahlen, unabhängig davon, wann er die Erstattung von der Kasse erhält.
### Zentrale Zahlen und Grenzwerte Stand 2026
Um die finanzielle Dimension der Lohnfortzahlung und des anschließenden Krankengeldes im Jahr 2026 zu verstehen, sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und Sätze von Bedeutung. Diese Werte werden jährlich angepasst und sind entscheidend für die Deckelung der Leistungen.
* **Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Krankenversicherung 2026:** Voraussichtlich 66.150 € pro Jahr (ca. 5.512,50 € pro Monat) – dies ist der maximale Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden und der als Basis für das Krankengeld dient.
* **Allgemeiner Beitragssatz GKV 2026:** 14,6 % (gesetzlich festgeschrieben).
* **Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026:** Erwartet bei ca. 2,5 % (je nach Finanzlage der GKV-Systeme).
* **Kindergeld 2026:** 255 € pro Kind (einheitlicher Satz).
* **Grundfreibetrag Einkommensteuer 2026:** Ca. 12.000 € für Ledige (geplante Anpassung zur Inflationskompensation).
* **Maximales Krankengeld pro Kalendertag 2026:** Begrenzt durch die BBG auf ca. 128,63 € (Brutto-Krankengeld vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge).
## FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Lohnfortzahlung
### Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit weiterzahlen?
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber den Lohn für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) weiterzahlen. Dies gilt für jede neue, eigenständige Erkrankung. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht. Nach Ablauf dieser sechs Wochen endet die Pflicht des Arbeitgebers, und die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Versorgung in Form von Krankengeld, sofern Sie gesetzlich versichert sind.
### Wann beginnt die 6-Wochen-Frist bei der Lohnfortzahlung von neuem?
Die Frist beginnt von neuem, wenn eine neue Krankheit vorliegt, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der vorherigen steht. Bei einer Fortsetzungserkrankung (gleiche Ursache) beginnt die Frist nur dann neu, wenn Sie vor der erneuten Erkrankung mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der allerersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser speziellen Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind. Der GKV-Spitzenverband gibt hierzu detaillierte Richtlinien für die Krankenkassen heraus.
### Wer zahlt das Gehalt nach den ersten 6 Wochen Krankheit?
Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, zahlt die gesetzliche Krankenkasse das sogenannte Krankengeld. Dieses ist niedriger als Ihr bisheriges Nettoentgelt und beträgt in der Regel 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten in der Regel ein vertraglich vereinbartes Krankentagegeld von ihrer privaten Krankenversicherung (PKV).
### Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses?
Nein, in den ersten 28 Tagen (vier Wochen) eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht gesetzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Sollten Sie in dieser Zeit erkranken, erhalten Sie auf Antrag Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber erwächst erst mit dem 29. Tag der Beschäftigung. Manche Tarifverträge sehen jedoch günstigere Regelungen für Arbeitnehmer vor, weshalb ein Blick in den eigenen Vertrag oder geltende Tarifvereinbarungen ratsam ist.
### Was passiert mit der Lohnfortzahlung bei einer Folgeerkrankung?
Eine Folgeerkrankung im Sinne einer Fortsetzungserkrankung wird auf die bisherigen 42 Tage angerechnet, sofern sie auf derselben Ursache beruht. Tritt während einer bestehenden Krankheit eine neue Krankheit hinzu (Hinzutritt), verlängert sich der Zeitraum nicht. Wenn Sie jedoch nach einer Genesung mit einer völlig neuen Diagnose erneut arbeitsunfähig werden, stehen Ihnen wieder volle sechs Wochen Lohnfortzahlung zu. Die Abgrenzung übernimmt im Zweifelsfall die Krankenkasse anhand der Diagnoseschlüssel (ICD-10/11) auf den eAU-Bescheinigungen.
## Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Jahr 2026 ein robustes Instrument des Arbeitnehmerschutzes. Dennoch erfordert sie von Ihnen als Versichertem ein hohes Maß an Sorgfalt. Achten Sie strikt darauf, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Durch die eAU wird die Bescheinigung zwar digital an die Krankenkasse übermittelt und vom Arbeitgeber dort abgerufen, dennoch bleibt Ihre persönliche Meldepflicht (meist telefonisch oder per E-Mail vor Arbeitsbeginn) bestehen.
Sollte es zu Unstimmigkeiten über die Dauer der Fortzahlung oder die Anrechnung von Vorerkrankungen kommen, empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit der Personalabteilung zu suchen oder eine Auskunft bei Ihrer Krankenkasse einzuholen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage mitzuteilen, ob anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen, ohne dabei die konkrete Diagnose zu nennen. Bei tiefergehenden rechtlichen Konflikten bietet die Verbraucherzentrale oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) umfangreiche Informationsportale an. In gravierenden Fällen kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Gang zum zuständigen Sozialgericht notwendig sein, um Ihre Ansprüche auf soziale Sicherheit im Jahr 2026 vollumfänglich zu wahren.
Brauchen Sie individuelle Beratung? Die Verbraucherzentrale bietet neutrale und unabhängige Beratung zu Verbraucherrechten, Sozialleistungen und Versicherungen. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für Bürgergeld, Arbeitslosengeld und Kindergeld. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berät kostenlos zu Rentenfragen. Für die Steuererklärung nutzen Sie ELSTER, das offizielle Online-Steuerportal.
Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung. Gesetzliche Beträge und Vorschriften ändern sich regelmäßig. Letzte Aktualisierung: Juni 2026.





